Pflegegrad beantragen

Pflegegrad beantragen

Den Antrag auf einen Pflegegrad stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse (sie ist bei der gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt).

Nach Antragseingang veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Ziel ist die Feststellung, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt und welcher Pflegegrad (1–5) zuzuordnen ist. 

Die Begutachtung erfolgt – je nach Situation – als Hausbesuch, Telefoninterview oder Videobegutachtung. Maßstab ist nicht „die Diagnose“, sondern wie stark die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt ist. Bewertet werden bundesweit einheitlich sechs Lebensbereiche (Module), aus denen sich eine Gesamtpunktzahl und daraus der Pflegegrad ergibt. Grundlage sind die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes. 

Offizielle Informationen zur Pflegebegutachtung (Baden-Württemberg) finden Sie hier:

https://www.md-bw.de/fuer-versicherte/pflege/pflegebegutachtung


Rechtsgrundlagen (Auswahl):

  • Definition Pflegebedürftigkeit und Pflegegrade: §§ 14, 15 SGB XI 
  • Leistungsentscheidung nach Antrag/Begutachtung: SGB XI (u. a. § 18) (Gesetzestext) 
  • Häusliche Pflegesachleistungen / Pflegegeld / Kombination: §§ 36–38 SGB XI 

Wenn Sie in Ludwigsburg, Kornwestheim, Remseck am Neckar, Freiberg am Neckar, Tamm, Kornwestheim, Pattonville, Möglingen oder im näheren Umkreis leben, stellen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse. Die Begutachtung erfolgt in Baden-Württemberg durch den Medizinischen Dienst Baden-Württemberg (MD BW).

Gerade bei der erstmaligen Antragstellung bestehen häufig Unsicherheiten:

Welche Unterlagen werden benötigt? Wie läuft die Begutachtung ab? Was wird konkret bewertet? Und welche Leistungen stehen mir nach Feststellung des Pflegegrades tatsächlich zu?

Eine gute Vorbereitung auf die Begutachtung ist entscheidend – insbesondere, wenn ambulante Pflege im eigenen Zuhause organisiert werden soll.

Weitere Informationen zur Pflegebegutachtung in Baden-Württemberg finden Sie hier:

https://www.md-bw.de/fuer-versicherte/pflege/pflegebegutachtung

  1. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Formlos telefonisch oder schriftlich. Wichtig ist das Datum des Antragseingangs. Wir unterstüzen Sie hierbei.
  2. Bestätigung der Pflegekasse abwarten: Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung.
  3. Termin zur Begutachtung vereinbaren: Der Medizinische Dienst kündigt den Termin an (Hausbesuch, Telefon oder Video).
  4. Alltagsbeeinträchtigungen notieren: Dokumentieren Sie konkret, wobei Unterstützung benötigt wird – nicht nur an „guten Tagen“.
  5. Unterlagen vorbereiten:
    • Arztberichte
    • Krankenhausentlassberichte
    • Medikamentenplan
    • Therapieberichte
    • vorhandene Pflegedokumentation
  6. Pflegeperson zum Termin hinzuziehen: Angehörige oder Pflegepersonen sollten beim Gespräch anwesend sein.
  7. Realistische Darstellung der Situation: Nichts beschönigen. Maßgeblich ist der tatsächliche Unterstützungsbedarf.
  8. Gutachten prüfen: Nach der Entscheidung erhalten Sie das Gutachten. Prüfen Sie die Bewertung der einzelnen Module.
  9. Bei Bedarf Widerspruch einlegen: Frist: 1 Monat nach Zugang des Bescheids.
  10. Leistungsart bewusst wählen: Entscheiden Sie zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung – je nach Versorgungssituation. Siehe die Empfehlungen auch weiter unten.

Mit einem bewilligten Pflegegrad entstehen – je nach Pflegegrad und Versorgungsform – Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere Pflegegeld, Pflegesachleistungen (Pflegedienst) oder eine Kombinationsleistung aus beidem.

Die jeweils aktuellen Leistungsbeträge veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jährlich in einer offiziellen Übersicht. 

Häusliche Pflege (2026) – Überblick der monatlichen Beträge (BMG):

  • Pflegegrad 2: Pflegegeld 347 € / Pflegesachleistungen bis 796 €
  • Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 € / Pflegesachleistungen bis 1.497 €
  • Pflegegrad 4: Pflegegeld 800 € / Pflegesachleistungen bis 1.859 €
  • Pflegegrad 5: Pflegegeld 990 € / Pflegesachleistungen bis 2.299 € 

Offizielle BMG-Übersicht 2026 (PDF):

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegeversicherung_Leistungsbeitraege/Uebersicht_Leistungsbetraege_2026.pdf

Monetäre Orientierung (mit Verweis auf offizielle Quellen)

Die aktuellen Leistungsbeträge je Pflegegrad veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig.

Offizielle Übersicht:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick.html

Gesetzliche Grundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige/Privatpersonen organisiert wird.

Pflegesachleistungen werden genutzt, wenn ein zugelassener ambulanter Pflegedienst Leistungen erbringt; der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab (bis zur jeweiligen Höchstgrenze). 

Wenn Pflegesachleistungen nur teilweise genutzt werden, wird zusätzlich anteilig Pflegegeld ausgezahlt.

Das Pflegegeld wird dabei um genau den Prozentsatz gekürzt, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen wurden. An die Entscheidung über das Verhältnis (z. B. 60/40) ist man in der Regel für 6 Monate gebunden. Rechtsgrundlage ist § 38 SGB XI

Ein offizielles Rechenbeispiel (BMG) zur Kombinationsleistung findet sich hier:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause/weitere-leistungen-und-angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag.html

Pflegegeld (Vorteile):

  • Flexible Verwendung im familiären Umfeld
  • Gut geeignet, wenn Angehörige den Großteil übernehmen

Pflegegeld (Nachteile/Risiken):

  • Hohe Organisations- und Belastungslast bei Angehörigen
  • Qualitätssicherung/Struktur muss trotzdem passen (z. B. Beratungseinsatz bei Pflegegeld – je nach Pflegegrad und Konstellation) 

Pflegesachleistungen (Vorteile):

  • Professionelle Durchführung durch Pflegedienst
  • Entlastung der Angehörigen, klare Leistungsstruktur

Pflegesachleistungen (Nachteile/Risiken):

  • Budget ist gedeckelt; darüber hinaus können Eigenanteile entstehen (je nach Leistungsumfang/Verträgen)
  • Termin- und Personalverfügbarkeit kann die Versorgung beeinflussen (regional unterschiedlich)

Kombinationsleistung (Vorteile):

  • Sinnvoll, wenn Angehörige viel übernehmen, aber bestimmte Leistungen fachlich/professionell erfolgen sollen
  • Geld + professionelle Hilfe ohne „Ganz-oder-gar-nicht“

Kombinationsleistung (Hinweis):

  • Pflegegeld sinkt automatisch proportional zur genutzten Sachleistung (§ 38 SGB XI)
  • Pflege überwiegend durch Angehörige → häufig Pflegegeld
  • Regelmäßige pflegerische Unterstützung durch Pflegedienst nötig → häufig Pflegesachleistungen
  • Mischform (Angehörige + Pflegedienst punktuell/teilweise) → häufig Kombinationsleistung

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